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Anwaltsgebühren

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Wofür bekommt ein Rechtsanwalt eigentlich Geld?

Eine passende Antwort darauf hat das Amtsgericht Leverkusen in einem Urteil bereit. Das Gericht hatte einen Rechtsstreit über die Höhe einer Rechtsanwaltsvergütungsrechnung zu entscheiden. Im Urteil heißt es:

“[...] Wer eine anwaltliche Leistung in Anspruch nimmt, muss diese auch bezahlen.

Für die Höhe der Vergütung kommt es nicht auf die beanspruchte Zeit oder den Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit an, sondern allein auf den Gebührenwert nach Gesetz. Diesen hat der Kläger zutreffend in Rechnung gestellt. [...]"

Zur Verdeutlichung führte das Gericht folgendes Beispiel aus:

"[...] Es kam einmal ein chinesischer Kaiser zu einem Maler in einem Bergdorf und bat ihm darum, ihm einen Hahn zu malen. Der Kaiser reiste weiter und kam nach 30 Jahren wieder in das Dorf. Da erinnerte er sich an den Auftrag und fragte den Maler nach dem Bild. Der setzte sich hin, nahm ein Blatt und malte mit wenigen Pinselstrichen einen wunderschönen Hahn. „Wie viel kostet das?“ fragt der Kaiser. „Drei Goldstücke“, antwortete der Maler. „Findest Du das nicht ein wenig zu viel für fünf Minuten Malerei?“. Da sprach der Maler: „Edler Kaiser, Du hast nur die fünf Minuten gesehen. Aber bedenke, dass ich 30 Jahre lang geübt habe für diesen Hahn.“

So verhält es sich auch mit der Vergütung des Rechtsanwaltes, welcher nicht für die Zeit der Beratung sondern die Inanspruchnahme seines Wissens angemessen vergütet wird [...].“

(AG Leverkusen, Urteil vom 27.05.2020 - 27 C 135/19)



 

Ganz im Sinne der Geschichte des Chinesischen Kaisers, des Malers und des Hahns ist spätestens jetzt kein Geheimnis mehr, dass die Beauftragung eines Rechtsanwaltes Geld kostet. Uns ist es aber wichtig, dass unsere Mandanten von Anfang an gut über die Kosten und Gebühren aufgeklärt sind sowie finanziell fair in beide Richtungen miteinander umgegangen wird.

Die Abrechnung der Rechtsanwaltsgebühren erfolgt entweder nach den gesetzlichen Bestimmungen oder nach einer individuellen Honorarvereinbarung.

 

Gesetzliche Gebühren

nach dem RVG

Die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bilden die Grundlage für die anwaltliche Vergütung, wenn keine individuelle Gebührenvereinbarung getroffen wurde. Das RVG ist in verschiedene Abschnitte für die einzelnen Verfahrensbestandteile eingeteilt und sieht in jedem Abschnitt Pauschalsätze vor, nach welchen in der Regel die Abrechnung erfolgt.

Honorarvereinbarung

Bei einer individuellen Honorarver-einbarung berücksichtigen wir den Umfang des Verfahrens und die Schwierigkeit der Angelegenheit. Dabei kann sich die Vereinbarung an den gesetzlichen Bestimmungen orientieren oder ein Pauschal- bzw. Stunden-honorar beinhalten.

Für Beratungen, welche nicht in Verbindung mit einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Vertretung stehen, werden wir mit Ihnen eine Honorarvereinbarung abschließen. Die Höhe der Vereinbarung richtet sich nach dem Umfang und der Bedeutung der Angelegenheit.


Gibt es eine kostenlose Erstberatung?

Diese Frage können Sie sich selbst beantworten, wenn Sie darüber nachdenken, ob das erste Brötchen beim Bäcker, die erste Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln oder die Vorspeise im Restaurant kostenlos sind. Nein? Genauso ist es bei einer Erstberatung bei einem Rechtsanwalt. 

Die Kosten für eine umfassende Erstberatung für Privatkunden betragen maximal 190,00 EUR zzgl. MwSt. (§ 34 Abs. 1 S. 3 HS. 2 RVG).

 

Bei Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung übernehmen wir gern die Einholung der Deckungszusage und rechnen gegenüber der Versicherung ab. Ob Ihre Angelegenheit unter den Versicherungsschutz fällt, ist abhängig von den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen und der Art der Angelegenheit.

Bei geringem Einkommen (insbesondere Sozialgeldempfänger, Bezieher von ALG II und Personen mit vergleichbar geringen finanziellen Mitteln) kann für eine Beratung und außergerichtliche Tätigkeit in den Rechtsgebieten des Zivilrechts, Arbeitsrechts u. a.  Beratungshilfe gewährt werden. Der Eigenanteil beträgt jedoch 15,00 EUR. In Strafsachen ist die Bewilligung von Beratungshilfe nicht möglich. Bevor Sie uns mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragen oder eine Beratung wünschen, sollten Sie daher zum Amtsgerichts Ihres Wohnsitzes gehen und sich einen sog. Berechtigungsschein für Beratungshilfe ausstellen lassen. 

Sollten Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sein, die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens (Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren) zu tragen, gibt es die Möglichkeit der Prozesskosten- bzw. Verfahrenskostenhilfe. Je nach Einkommen und bei Erfolgsaussicht wird das zuständige Gericht nach Antragstellung diese mit Ratenzahlung oder ratenzahlungsfrei bewilligen.

In Straf- und Ermittlungsverfahren können wir Sie ggf. unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen einer Pflichtverteidigung durch das jeweilige Verfahren begleiten. Nach den nunmehr endlich geltenden Regelungen kann eine Beiordnung als Pflichtverteidiger schon bei ersten gegen Sie gerichteten Maßnahmen auf Ihren (mündlichen oder schriftlichen) Antrag erfolgen. Daher gilt der Grundsatz "Schweigen gegenüber der Polizei!" mit der Ausnahme "Ich will einen Anwalt!".

Die Anträge für Beratungshilfe und Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe finden Sie in der Rubrik „Formulare“.

 

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